Arbeitskreis Niederlauterbach (AKN)
Gegründet am 2. April 1999
§ 1 Name und Sitz des AKN
Der Arbeitskreis trägt den Namen „Arbeitskreis Niederlauterbach“ (im Folgenden „AKN“).
Er hat seinen Sitz in 85283 Niederlauterbach.
Der AKN ist gegen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Alters, der Religion oder der Weltanschauung, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung.
§ 2 Ziel und Zweck des AKN
Der AKN ist eine Interessensvertretung der Niederlauterbacher Bürgerinnen und Bürger. Ziel des AKN ist es, die eigene Identität von Niederlauterbach zu erhalten und die Attraktivität von Niederlauterbach zu steigern.
Die Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde Wolnzach, den zuständigen Stellen im Landratsamt und sonstigen Behörden und Ämtern soll unter Berücksichtigung dieser Zielsetzung weiterentwickelt werden.
Der AKN veröffentlicht vierteljährlich ein Dorfblatt.
Der AKN verfolgt gemeinwohlorientierte und soziale Zwecke.
Der AKN ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AKN sollen nur für die in dieser Geschäftsordnung festgelegten Zwecke verwendet werden.
§ 3 Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglied kann jede volljährige Person werden, die in Niederlauterbach, Lehen oder Stadelhof wohnhaft ist oder einen besonderen Bezug zum Ortsteil Niederlauterbach hat.
Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch Wahl im Rahmen einer hierzu einzuberufenden Dorfversammlung. Die Legislaturperiode beträgt 4 Jahre. Der AKN besteht aus bis zu 10 gewählten Mitgliedern. Zusätzlich können bis zu zwei Jugendvertreter gewählt werden. Die Jugendvertreter werden, sofern vorhanden, in einem separaten Wahlgang gewählt.
Die Kandidaten für die Wahl der AKN-Mitglieder werden durch die AKN-Sitzung vorgeschlagen. Weitere Vorschläge können aus der Dorfversammlung erfolgen.
Kooptierte Mitglieder im AKN sind die ortsansässigen Mitglieder des Marktgemeinderates. Sofern kein ortsansässiges Mitglied des Marktgemeinderates vorhanden ist, tritt an dessen Stelle der Ortssprecher. Der zuständige katholische Pfarrer kann als kooptiertes Mitglied aufgenommen werden.
§ 5 Ende der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft endet:
a.) durch Tod des Mitgliedes;
b.) durch Austritt:
Er kann jederzeit durch Erklärung in Textform gegenüber einem der Sprecher des AKN erfolgen.
c.) durch Ausschluss:
Er kann erfolgen bei grobem Verstoß gegen die Geschäftsordnung, bei Verstoß gegen die anerkannten Zielsetzungen des AKN sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des AKN. Des Weiteren kann der Ausschluss erfolgen wegen schwerwiegenden Fehlverhaltens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.
Über den Ausschluss entscheidet die AKN-Sitzung mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung über den Ausschluss ist geheim. Der Auszuschließende nimmt nicht an dieser Sitzung teil.
Vorher ist das betroffene Mitglied zu hören oder ihm ist sonst Gelegenheit zu geben, über den Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten AKN-Sitzung in Textform Beschwerde gegenüber einem der AKN-Sprecher einlegen. Bis dahin ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.
Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.
§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder
Die Mitglieder sind verpflichtet, die Niederlauterbacher Interessen gegenüber Behörden, Ämtern und sonstigen Dritten uneigennützig zu vertreten. Die Mitglieder nehmen an den AKN-Sitzungen teil und leisten Sachbeiträge hierzu.
§ 7 Einnahmen des AKN
Der AKN erhebt von den Mitgliedern keinen Beitrag.
Die Einnahmen des AKN bestehen aus freiwilligen Spenden, Werbeeinnahmen im Rahmen des Dorfblattes, sowie sonstigen Einnahmen.
§ 8 Organe des AKN
Die Organe des AKN sind:
- die AKN-Sprecher
- die AKN-Sitzung
- die Dorfversammlung
Sämtliche Organe des AKN üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
zu 1.) AKN-Sprecher:
Die beiden Sprecher vertreten den AKN nach außen. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Arbeitsteilung wird zwischen den beiden gewählten Sprechern eigenverantwortlich vereinbart.
zu 2.) AKN-Sitzung:
Die beiden Sprecher, der Kassier und der Schriftführer werden in der ersten AKN-Sitzung nach den Neuwahlen von den AKN-Mitgliedern gewählt. In dieser Sitzung werden die Hierarchie der Sprecher untereinander sowie die postalische Anschrift festgelegt.
Stimmberechtigt sind die von der Dorfversammlung gewählten Mitglieder des AKN. Kooptierte Mitglieder haben Rede-, Antrags- und Teilnahmerecht, jedoch kein Stimmrecht.
Die Rechnungsprüfer werden in einer AKN-Sitzung vorgeschlagen und gewählt.
Die AKN-Sitzung hat die Aufgabe, die Vorschläge der Bürger sowie alle anfallenden wichtigen und entscheidenden Angelegenheiten zu beraten und hierüber Beschlüsse zu fassen und diese an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten. Der AKN hat sich für die Umsetzung der Beschlüsse einzusetzen.
Die AKN-Sitzung entscheidet in den von der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen über den Ausschluss von Mitgliedern in geheimer Abstimmung. Hierbei ist eine Anwesenheit von mindestens zwei Dritteln der Mitglieder sowie die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen erforderlich.
Die AKN-Sitzung wird durch die Sprecher einberufen. Die Sprecher leiten die Sitzung. Die Einladung zur AKN-Sitzung erfolgt in Textform.
Über den Verlauf der Sitzung und über gefasste Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu erstellen und an die Mitglieder zu verteilen.
Die Sitzungen des AKN sind in der Regel öffentlich. Nicht öffentliche Themen müssen in der Einladung gekennzeichnet werden.
zu 3.) Dorfversammlung:
Die Dorfversammlung ist öffentlich durch die Sprecher einzuberufen. Sie informiert über größere Maßnahmen oder Vorhaben des AKN. Die Einladung erfolgt ortsüblich.
Die Dorfversammlung wählt alle 4 Jahre die AKN-Mitglieder.
Die Dorfversammlung ist unabhängig von der Anzahl der erschienenen Personen beschlussfähig. Stimmberechtigt sind alle volljährigen Personen, die in Niederlauterbach, Lehen oder Stadelhof wohnhaft sind.
§ 9 Auflösung des AKN
Der AKN kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Dorfversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss der AKN-Auflösung ist eine Mehrheit von zwei Dritteln der erschienenen stimmberechtigten Bürgerinnen und Bürger erforderlich. Wird diese Mehrheit von zwei Dritteln nicht erreicht, ist eine zweite Dorfversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb von drei Wochen einzuberufen. Bei dieser zweiten Dorfversammlung sind die anwesenden Bürger mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.
Nach Beschluss der AKN-Auflösung durch die Dorfversammlung sind die Mitglieder bis zum Vollzug der Auflösung im Amt.
Bei Auflösung des AKN fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die ortsansässigen Vereine, welche aktiv Jugendarbeit betreiben. Das Vermögen des AKN umfasst den gesamten Besitz des AKN und ist unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit in Niederlauterbach zu verwenden.
§ 10 Schlussbestimmung
Änderungen dieser Geschäftsordnung werden durch die AKN-Sitzung mit einer Mehrheit von zwei Dritteln aller stimmberechtigten Mitglieder beschlossen.
Die vorstehende Geschäftsordnung wurde am 5. Juni 2026 beschlossen und tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft. Gleichzeitig werden alle bisherigen Geschäftsordnungen und entgegenstehenden Regelungen außer Kraft gesetzt.
Niederlauterbach, den 5. Juni 2026
