Geschäftsordnung des AKN

Arbeitskreis Niederlauterbach – AKN
Gegründet am 02. April 1999

§ 1 Name und Sitz des Arbeitskreises

Der Arbeitskreis führt den Namen „Arbeitskreis Niederlauterbach“ nachfolgend AKN genannt. Er hat seinen Sitz in 85283 Niederlauterbach.

Der AKN ist gegen die Diskriminierung aufgrund des Geschlechts, der sexuellen Identität, des Alters, der Religion oder Weltanschauung, der ethnischen Herkunft oder einer Behinderung.

§ 2 Ziel und Zweck des AKN

Der AKN ist eine Interessensvertretung der Niederlauterbacher Bürgerinnen und Bürger. Ziel des AKN ist es die eigene Identität von Niederlauterbach zu erhalten und die Attraktivität von Niederlauterbach zu steigern.

Die Zusammenarbeit mit der Marktgemeinde Wolnzach, den zuständigen Stellen im Landratsamt und sonstigen Behörden und Ämtern soll unter Berücksichtigung oberer Zielsetzung weiterentwickelt werden.

Der AKN veröffentlicht vierteljährlich ein Dorfblatt.

Der AKN verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige und / oder soziale Zwecke.

Der AKN ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke. Mittel des AKN dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

§ 3 Geschäftsjahr

Das Geschäftsjahr beginnt am 1. Januar und endet am 31. Dezember des jeweiligen Jahres.

§ 4 Mitgliedschaft

Mitglied kann jede(r) volljährige ortsansässige Bürgerin und Bürger Niederlauterbachs werden.

Die Aufnahme als Mitglied erfolgt durch geheime Wahl im Rahmen einer hierzu einzuberufenden Dorfversammlung. Die Legislatur Periode beträgt 4 Jahre. Der AKN besteht aus 10 gewählten Mitgliedern und 2 Jugendvertretern. Die Jugendvertreter sind in einem separaten, geheimen Wahlgang zu wählen.

Kooptierte Mitglieder im AKN sind die ortsansässigen Mitglieder des Gemeinderates, der zuständige katholische Pfarrer und die Sprecher der jeweiligen Arbeitskreise.

Die Mitglieder in den einzelnen Arbeitskreisen des AKN werden nicht gewählt. Interessierte Niederlauterbacher Bürgerinnen und Bürger können sich bei dem jeweiligen AK-Sprecher um Aufnahme in den Arbeitskreis bewerben.

§ 5 Ende der Mitgliedschaft

Die Mitgliedschaft endet:

a.) durch Tod des Mitgliedes;

b.) durch Austritt:
Er kann jederzeit durch schriftliche Erklärung gegenüber einem der Sprecher des AKN erfolgen.

c.) durch Ausschluss:
Er kann erfolgen bei grobem Verstoß gegen die Geschäftsordnung, bei Verstoß gegen die anerkannten Zielsetzungen des AKN sowie bei Schädigung des Ansehens und der Interessen des AKN.
Des Weiteren kann der Ausschluss erfolgen wegen unehrenhaften Betragens und bei Verlust der bürgerlichen Ehrenrechte.

Über den Ausschluss entscheidet die AKN-Sitzung mit einfacher Mehrheit. Die Abstimmung über den Ausschluss ist geheim. Der Auszuschließende nimmt nicht an dieser Sitzung teil.

Vorher ist der Betroffene zu hören oder ihm ist sonst Gelegenheit zu geben, über den Vorwurf Stellung zu nehmen. Das betroffene Mitglied kann gegen einen Ausschließungsbeschluss zur nächsten AKN-Sitzung schriftlich Beschwerde gegenüber einem der AKN-Sprecher einlegen. Bis dahin ruhen seine Mitgliedschaftsrechte.

Mit dem Ende der Mitgliedschaft erlöschen alle Ämter und Rechte.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

Die Mitglieder sind verpflichtet, die Niederlauterbacher Interessen gegenüber von Behörden, Ämtern und sonstigen Dritten uneigennützig zu vertreten. Die Mitglieder nehmen an den AKN-Sitzungen teil und leisten Sachbeiträge hierzu.

§ 7 Einnahmen des AKN

Der AKN erhebt von den Mitgliedern keinen Beitrag.

Die Einnahmen des AKN bestehen aus freiwilligen Spenden, Werbeeinnahmen im Rahmen des Dorfblattes, sowie sonstiger Einnahmen.

§ 8 Organe des AKN

Die Organe des AKN sind:

  1. Die AKN-Sprecher
  2. Die AKN-Sitzung
  3. Die einzelnen Arbeitskreise
  4. Die Dorfversammlung

Sämtliche Organe des AKN üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.

zu 1.) AKN-Sprecher:
Die beiden Sprecher vertreten den AKN nach außen. Sie bleiben bis zur nächsten gültigen Wahl im Amt. Die Arbeitsteilung wird zwischen den beiden gewählten Sprechern eigenverantwortlich vereinbart.

zu 2.) AKN-Sitzung:
Die beiden Sprecher, der Kassier und der Schriftführer werden in der ersten AKN-Sitzung nach den Neuwahlen von den AKN-Mitgliedern gewählt. In dieser Sitzung werden die Hierarchie der Sprecher untereinander sowie die postalische Anschrift festgelegt.
Die Rechnungsprüfer werden in einer AKN-Sitzung vorgeschlagen und gewählt.

Die AKN-Sitzung hat die Aufgabe, die Vorschläge der Arbeitskreise, der Bürger sowie alle anfallenden wichtigen und entscheidenden Angelegenheiten zu beraten und hierüber Beschlüsse zu fassen und diese an die entsprechenden Stellen weiterzuleiten. Der AKN hat sich für die Umsetzung der Beschlüsse einzusetzen.

Die AKN-Sitzung entscheidet über die Einsetzung, Bildung und Auflösung von Arbeitskreisen.
Darüber hinaus entscheidet sie in den von der Geschäftsordnung vorgesehenen Fällen über den Ausschluss von Mitgliedern in geheimer Abstimmung, 2/3 Anwesenheit und einfache Stimmenmehrheit ist hierbei erforderlich.

Die AKN-Sitzung wird durch die Sprecher einberufen. Die Sprecher leiten die Sitzung. Die Einladung zur AKN-Sitzung erfolgt schriftlich.

Über den Verlauf der Sitzung und über gefasste Beschlüsse ist durch den Schriftführer ein Protokoll zu erstellen und an die Mitglieder zu verteilen.

Die Sitzungen des AKN sind in der Regel öffentlich. Nicht öffentliche Themen müssen in der Einladung gekennzeichnet werden.

zu 3.) Die Arbeitskreise:
Der AKN hat aktuell sieben Arbeitskreise. Diese sind:

  1. Dorfplatz und Friedhof
  2. Landwirtschaft
  3. Kultur
  4. Ökologie
  5. Straßen und Verkehr
  6. Handwerk und Gewerbe
  7. Internet

Die Arbeitskreise bearbeiten die einzelnen Themenschwerpunkte und berichten in den AKN-Sitzungen.

Die Sprecher der einzelnen Arbeitskreise werden durch die jeweiligen Arbeitskreise eigenverantwortlich gewählt.

zu 4.) Dorfversammlung:
Die Dorfversammlung ist öffentlich durch die Sprecher einzuberufen. Sie informiert über größere Maßnahmen oder Vorhaben des AKN. Die Einladung erfolgt ortsüblich.

Die Dorfversammlung wählt alle 4 Jahre die AKN-Mitglieder.

§ 9 Auflösung des AKN

Der AKN kann nur durch Beschluss einer eigens hierzu einberufenen Dorfversammlung aufgelöst werden. Zum Beschluss der AKN-Auflösung ist eine Stimmenmehrheit von 2/3 der erschienenen Bürger erforderlich. Wird die 2/3 Mehrheit nicht erreicht, ist eine 2. Dorfversammlung mit gleicher Tagesordnung innerhalb 3 Wochen einzuberufen. Bei dieser zweiten Dorfversammlung sind die anwesenden Bürger mit einfacher Mehrheit beschlussfähig.

Nach Beschluss der AKN-Auflösung durch die Dorfversammlung sind die Mitglieder bis zum Vollzug der Auflösung im Amt.

Bei Auflösung des AKN fällt das Vermögen zu gleichen Teilen an die ortsansässigen Vereine, welche aktiv Jugendarbeit betreiben. Das Vermögen des AKN umfasst den gesamten Besitz des AKN und ist unmittelbar und ausschließlich für die Jugendarbeit in Niederlauterbach zu verwenden.

§ 10 Schlussbestimmung

Vorstehende Satzung wurde am 11. Januar 2023 beschlossen. Sie tritt mit sofortiger Wirkung in Kraft.

Niederlauterbach, den 11. Januar 2023

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